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Die
Arbeit des Schlichtungsanwaltes
Die unmittelbare
Konfrontation des Beschuldigten mit dem Opfer in einem Ausgleichsgespräch
ist nicht essentieller Bestandteil der Schlichtung. Sie kann im Einzelfall
sinnvoll sein, ist aber die Ausnahme.
(1) Kontaktaufnahme
Erfolgt in der
Regel schriftlich; dabei wird angefragt, ob grundsätzlich Bereitschaft
besteht.
(2) Abklären der Erwartungen der
Beteiligten
Darstellung der Tat und ihrer Folgen aus Sicht des Geschädigten und des
Täters; ggf. Klärung von Diskrepanzen und unterschiedlichen Sichtweisen.
(3) Möglichkeiten einer
Wiedergutmachung
- Regulierung des
Vermögensschadens (Schadensersatz, Rückgabe, Reparatur u.ä.)
- Schmerzensgeld für
immaterielle Schäden
- Entschuldigung
- Geschenk
- Erbringung von
Arbeitsleistungen für den Geschädigten
- Sonstiges (z.B. persönlicher
Verzicht zugunsten anderer, Geldbuße an gemeinnützige Organisation,
gemeinnützige Arbeiten)
(4) Realisierbarkeit
Ggf. Klärung der tatsächlichen Möglichkeiten der Schadenswiedergutmachung
auf Seiten des Beschuldigten durch den Schlichtungsanwalt (z.B. durch
Rücksprache mit Arbeitgeber oder sozialem Umfeld des Beschuldigten).
(5) Schlichtungsvereinbarung
Schriftliche Fixierung des gefundenen Ergebnisses in einer
Wiedergutmachungsvereinbarung unter Klärung möglichst aller offenen Punkte
und Berücksichtigung weitergehender Folgeansprüche (z.B. auch offene
Leistungen und Entschädigungsansprüche nach dem OEG). Kann die finanzielle
Wiedergutmachung nicht sofort, sondern nur durch Vereinbarung von
Ratenzahlungen erfolgen, ist besonders auf die Erfüllbarkeit der
Verpflichtung zu achten. Akzeptanz der Schadenswiedergutmachung durch den
Geschädigten. In geeigneten Fällen Erklärung der Tatbeteiligten, ob sie mit
einer Einstellung des Strafverfahrens einverstanden wären.
(6) Berichtswesen
Zusendung eines Abschlussschreibens samt der Schlichtungsvereinbarung an den Ausgleich e.V.. Das Abschlussschreiben sollte eine Mitteilung darüber enthalten, ob der Beschuldigte seine Pflichten aus der Vereinbarung bereits erfüllt hat.
(7) "Nachsorge"
Ggf. Überprüfung, ob die Schlichtungsvereinbarungen weiterhin eingehalten
wurden.
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