Ausgleich e.V.

  Schadenswiedergutmachung durch anwaltliche Schlichtungsstellen

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Die Arbeit des Schlichtungsanwaltes

 

Die unmittelbare Konfrontation des Beschuldigten mit dem Opfer in einem Ausgleichsgespräch ist nicht essentieller Bestandteil der Schlichtung. Sie kann im Einzelfall sinnvoll sein, ist aber die Ausnahme.


(1) Kontaktaufnahme

Erfolgt in der Regel schriftlich; dabei wird angefragt, ob grundsätzlich Bereitschaft besteht.


(2) Abklären der Erwartungen der Beteiligten

Darstellung der Tat und ihrer Folgen aus Sicht des Geschädigten und des Täters; ggf. Klärung von Diskrepanzen und unterschiedlichen Sichtweisen.


(3)  Möglichkeiten einer Wiedergutmachung

  • Regulierung des Vermögensschadens (Schadensersatz, Rückgabe, Reparatur u.ä.)
  • Schmerzensgeld für immaterielle Schäden
  • Entschuldigung
  • Geschenk
  • Erbringung von Arbeitsleistungen für den Geschädigten
  • Sonstiges (z.B. persönlicher Verzicht zugunsten anderer, Geldbuße an gemeinnützige Organisation, gemeinnützige Arbeiten)


(4) Realisierbarkeit

Ggf. Klärung der tatsächlichen Möglichkeiten der Schadenswiedergutmachung auf Seiten des Beschuldigten durch den Schlichtungsanwalt (z.B. durch Rücksprache mit Arbeitgeber oder sozialem Umfeld des Beschuldigten).


(5) Schlichtungsvereinbarung

Schriftliche Fixierung des gefundenen Ergebnisses in einer Wiedergutmachungsvereinbarung unter Klärung möglichst aller offenen Punkte und Berücksichtigung weitergehender Folgeansprüche (z.B. auch offene Leistungen und Entschädigungsansprüche nach dem OEG). Kann die finanzielle Wiedergutmachung nicht sofort, sondern nur durch Vereinbarung von Ratenzahlungen erfolgen, ist besonders auf die Erfüllbarkeit der Verpflichtung zu achten. Akzeptanz der Schadenswiedergutmachung durch den Geschädigten. In geeigneten Fällen Erklärung der Tatbeteiligten, ob sie mit einer Einstellung des Strafverfahrens einverstanden wären.


(6) Berichtswesen

Zusendung eines Abschlussschreibens samt der Schlichtungsvereinbarung an den Ausgleich e.V.. Das Abschlussschreiben sollte eine Mitteilung darüber enthalten, ob der Beschuldigte seine Pflichten aus der Vereinbarung bereits erfüllt hat.


(7) "Nachsorge"

Ggf. Überprüfung, ob die Schlichtungsvereinbarungen weiterhin eingehalten wurden.

 

 

 

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