|

|
Kriterien
für schlichtungsgeeignete Fälle
Nicht jeder Fall ist geeignet für die Durchführung einer Schlichtung.
Pauschale Einschränkungen ergeben sich aber - wie die Rechtsprechung zu §
46a StGB bestätigt - im Grundsatz weder aus der Art noch aus der Schwere
des Delikts.
Voraussetzungen
sind jedoch:
- Freiwilligkeit der
Beteiligten
- Vorhandensein eines
kompetenten Ansprechpartners auf Opferseite
- Anerkennung des Schadens
durch den Täter/weitgehend klarer Sachverhalt
- kein Bagatelldelikt
- Zuständigkeit eines
bayerischen Gerichts
- Freiwilligkeit
der Beteiligten
Sie
ist zwingende Voraussetzung, dass eine Schlichtung gelingen kann.
Insbesondere das Opfer soll frei entscheiden, ob es die
Wiedergutmachungsbemühungen des Täters akzeptiert.
Zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung können sich Täter und Opfer
durch eine Vertrauensperson bzw. einen Anwalt vertreten lassen.
- Vorhandensein
eines kompetenten Ansprechpartners auf Opferseite
Handelt
es sich bei dem Geschädigten um eine juristische Person oder einen Personenverband
(z.B. eine Versicherung auf Opferseite), kann nur mit Hilfe eines
verhandlungskompetenten "Opfervertreters" eine verbindliche
Vereinbarung erzielt werden.
- Anerkennung
des Schadens durch den Täter/weitgehend klarer
Sachverhalt
Für
eine Schlichtung geeignet werden in erster Linie Fälle sein, in denen
der Beschuldigte die Tat nicht bestreitet. Sie kann aber auch versucht
werden, wenn aus anderen Gründen ein klarer Sachverhalt vorliegt oder
der Beschuldigte einräumt, durch sein Verhalten einen Schaden
verursacht zu haben.
- Kein
Bagatelldelikt
Verfahren, die erfahrungsgemäß ohnehin über §§ 153 StPO oder im Strafbefehlsverfahren mit einer Geldstrafe erledigt werden, sind nicht Gegenstand des Projekts.
Das Projekt zielt vorrangig auf Straftaten, bei denen der Beschuldigte
voraussichtlich mit Freiheitsstrafe belangt würde.
Nicht selten ist es so, dass mit der Schwere des Delikts das Bedürfnis
nach Verständnis und Klärung wächst.
- Zuständigkeit
eines bayerischen Gerichts
Die Tätigkeit des AUSGLEICH e.V. beschränkt sich auf Fälle, bei denen die Anklage voraussichtlich bei einem bayerischen Gericht erfolgen wird.
Ein persönliches Erscheinen der Schlichtungsparteien ist nicht
erforderlich und auch nicht die Regel.
Da schwerpunktmäßig der finanzielle Ausgleich angestrebt wird, werden
unsere Verfahren in aller Regel schriftlich und ohne persönliches
Treffen von Täter und Opfer abgewickelt.
|
|