Ausgleich e.V.

  Schadenswiedergutmachung durch anwaltliche Schlichtungsstellen

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Kriterien für schlichtungsgeeignete Fälle



Nicht jeder Fall ist geeignet für die Durchführung einer Schlichtung. Pauschale Einschränkungen ergeben sich aber - wie die Rechtsprechung zu § 46a StGB bestätigt - im Grundsatz weder aus der Art noch aus der Schwere des Delikts.

Voraussetzungen sind jedoch:

  • Freiwilligkeit der Beteiligten
  • Vorhandensein eines kompetenten Ansprechpartners auf Opferseite
  • Anerkennung des Schadens durch den Täter/weitgehend klarer Sachverhalt
  • kein Bagatelldelikt
  • Zuständigkeit eines bayerischen Gerichts
  • Freiwilligkeit der Beteiligten

    Sie ist zwingende Voraussetzung, dass eine Schlichtung gelingen kann. Insbesondere das Opfer soll frei entscheiden, ob es die Wiedergutmachungsbemühungen des Täters akzeptiert.
    Zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung können sich Täter und Opfer durch eine Vertrauensperson bzw. einen Anwalt vertreten lassen.
  • Vorhandensein eines kompetenten Ansprechpartners auf Opferseite

    Handelt es sich bei dem Geschädigten um eine juristische Person oder einen Personenverband (z.B. eine Versicherung auf Opferseite), kann nur mit Hilfe eines verhandlungskompetenten "Opfervertreters" eine verbindliche Vereinbarung erzielt werden.
  • Anerkennung des Schadens durch den Täter/weitgehend klarer Sachverhalt

    Für eine Schlichtung geeignet werden in erster Linie Fälle sein, in denen der Beschuldigte die Tat nicht bestreitet. Sie kann aber auch versucht werden, wenn aus anderen Gründen ein klarer Sachverhalt vorliegt oder der Beschuldigte einräumt, durch sein Verhalten einen Schaden verursacht zu haben.
  • Kein Bagatelldelikt

    Verfahren, die erfahrungsgemäß ohnehin über §§ 153 StPO oder im Strafbefehlsverfahren mit einer Geldstrafe erledigt werden, sind nicht Gegenstand des Projekts.
    Das Projekt zielt vorrangig auf Straftaten, bei denen der Beschuldigte voraussichtlich mit Freiheitsstrafe belangt würde.
    Nicht selten ist es so, dass mit der Schwere des Delikts das Bedürfnis nach Verständnis und Klärung wächst.
  • Zuständigkeit eines bayerischen Gerichts

    Die Tätigkeit des AUSGLEICH e.V. beschränkt sich auf Fälle, bei denen die Anklage voraussichtlich bei einem bayerischen Gericht erfolgen wird.
    Ein persönliches Erscheinen der Schlichtungsparteien ist nicht erforderlich und auch nicht die Regel.
    Da schwerpunktmäßig der finanzielle Ausgleich angestrebt wird, werden unsere Verfahren in aller Regel schriftlich und ohne persönliches Treffen von Täter und Opfer abgewickelt.

 

 

 

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