Ausgleich e.V.

  Schadenswiedergutmachung durch anwaltliche Schlichtungsstellen

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Procedere eines Schlichtungsverfahrens

 

  • Initiative

    Die Initiative zu einer Schlichtung kann vom Beschuldigten oder seinem Verteidiger ausgehen, der sich mit der Bitte um Vermittlung einer Wiedergutmachungsvereinbarung an die anwaltliche Schlichtungsstelle wendet. Sehr häufig geht die Initiative auch von der Staatsanwaltschaft, vom Gericht oder vom Verletzten aus.
    Der Verletzte kann für die Schlichtungsverhandlungen einen Verletztenbeistand oder einen Mitarbeiter des Weißen Ringes e.V. hinzuziehen. Der Weiße Ring hat hierfür seine Unterstützung zugesagt.
    Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns einfach an. [Kontakt]
  • Vorprüfung, Datenschutz, Aktenanforderung bei StA oder Gericht

    Nachdem die Schlichtungsstelle den vorgebrachten Sachverhalt nach den o.a. Kriterien auf seine Geeignetheit geprüft hat und von dem anderen Schlichtungsbeteiligten in einem Vorgespräch dessen Bereitschaft zur Schlichtung und sein datenschutzrechtliches Einverständnis eingeholt hat, bittet der Verein Ausgleich e.V. das Gericht um Übersendung der Anklageschrift bzw. die StA um die erforderlichen Informationen. Gleichzeitig wird ersucht, mit dem Verfahren für bis zu zwei Monate innezuhalten.
  • Schlichterauswahl und weiteres Vorgehen

    Der Projektleiter wählt aus einer Liste von ca. 15 Rechtsanwälten fallbezogen einen geeigneten Schlichter aus. Die Schlichter wurden vom Vorstand des Vereins und dem Projektleiter aufgrund von Vorschlägen des Münchener AnwaltVereins, der Münchener Rechtsanwaltskammer und der Strafverteidigervereinigung ausgesucht.
    Der Schlichtungsanwalt setzt sich mit den Schlichtungsbeteiligten in Verbindung und vereinbart einen gemeinsamen Termin.
    Sofern bei der Schlichtungsverhandlung der Verteidiger und/oder ein Verletztenbeistand zugegen sind, hat der Beschuldigte diese Kosten zu tragen bzw. sind diese Gegenstand der Schlichtungsvereinbarung.
    Die Kosten für den Schlichter trägt der Verein, das Verfahren kostet Sie also im Regelfall nichts. Das Ergebnis der Schlichtung wird dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, und die Akten werden zurückgeleitet.
  • Konsequenzen einer erfolgreichen Schlichtung

    Eine erfolgreiche Wiedergutmachungsvereinbarung kann im Strafverfahren nach § 46a StGB zu der dort vorgesehenen Strafmilderung führen.
    In Verbindung mit dem Absehen von Strafe ist auch eine Einstellung nach § 153b Abs. 1 oder Abs. 2 StPO, ggf. eine Einstellung nach § 153a StPO in Verbindung mit weiteren Auflagen oder eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren denkbar. Für § 46a StGB evtl. nicht ausreichende Leistungen können nach § 46 StGB strafmildernd berücksichtigt werden.
    Eine Garantie kann angesichts der Unabhängigkeit der Gerichte nicht übernommen werden, jedoch dürfte eine Vereinbarung der Schlichtungsstelle die Chancen der Strafmaßrelevanz von Wiedergutmachungsleistungen erhöhen.

 

 

 

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