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Procedere
eines Schlichtungsverfahrens
- Initiative
Die Initiative zu einer Schlichtung kann vom Beschuldigten oder seinem Verteidiger ausgehen, der sich mit der Bitte um Vermittlung einer Wiedergutmachungsvereinbarung an die anwaltliche Schlichtungsstelle wendet. Sehr häufig geht die Initiative auch von der Staatsanwaltschaft, vom Gericht oder vom Verletzten aus.
Der Verletzte kann für die Schlichtungsverhandlungen einen Verletztenbeistand oder einen Mitarbeiter des Weißen Ringes e.V. hinzuziehen. Der Weiße Ring hat hierfür seine Unterstützung zugesagt.
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns einfach an. [Kontakt]
- Vorprüfung, Datenschutz,
Aktenanforderung bei StA oder Gericht
Nachdem
die Schlichtungsstelle den vorgebrachten Sachverhalt nach den o.a. Kriterien auf seine Geeignetheit geprüft hat
und von dem anderen Schlichtungsbeteiligten in einem Vorgespräch
dessen Bereitschaft zur Schlichtung und sein datenschutzrechtliches
Einverständnis eingeholt hat, bittet der Verein Ausgleich e.V. das Gericht
um Übersendung der Anklageschrift bzw. die StA um die erforderlichen
Informationen. Gleichzeitig wird ersucht, mit dem Verfahren für bis zu
zwei Monate innezuhalten.
- Schlichterauswahl und
weiteres Vorgehen
Der
Projektleiter wählt aus einer Liste von ca. 15 Rechtsanwälten
fallbezogen einen geeigneten Schlichter aus. Die Schlichter wurden vom
Vorstand des Vereins und dem Projektleiter aufgrund von Vorschlägen
des Münchener AnwaltVereins, der Münchener
Rechtsanwaltskammer und der Strafverteidigervereinigung ausgesucht.
Der Schlichtungsanwalt setzt sich mit den Schlichtungsbeteiligten in
Verbindung und vereinbart einen gemeinsamen Termin.
Sofern bei der Schlichtungsverhandlung der Verteidiger und/oder ein
Verletztenbeistand zugegen sind, hat der Beschuldigte diese Kosten zu
tragen bzw. sind diese Gegenstand der Schlichtungsvereinbarung.
Die Kosten für den Schlichter trägt der Verein, das Verfahren kostet
Sie also im Regelfall nichts. Das Ergebnis der Schlichtung wird dem
Gericht oder der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, und die Akten werden
zurückgeleitet.
- Konsequenzen einer
erfolgreichen Schlichtung
Eine
erfolgreiche Wiedergutmachungsvereinbarung kann im Strafverfahren nach
§ 46a StGB zu der dort vorgesehenen Strafmilderung führen.
In Verbindung mit dem Absehen von Strafe ist auch eine Einstellung
nach § 153b Abs. 1 oder Abs. 2 StPO, ggf. eine Einstellung nach § 153a
StPO in Verbindung mit weiteren Auflagen oder eine Erledigung im
Strafbefehlsverfahren denkbar. Für § 46a StGB evtl. nicht ausreichende
Leistungen können nach § 46 StGB strafmildernd berücksichtigt werden.
Eine Garantie kann angesichts der Unabhängigkeit der Gerichte nicht
übernommen werden, jedoch dürfte eine Vereinbarung der
Schlichtungsstelle die Chancen der Strafmaßrelevanz von Wiedergutmachungsleistungen
erhöhen.
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