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Der AUSGLEICH e. V.
Historie des Vereins
Das Bayer. Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz unterstützt ein von Prof. Dr. Schöch (LMU München) konzipiertes Modellprojekt "Wiedergutmachung im Strafverfahren über anwaltliche Schlichtungsstellen" in den LG-Bezirken München I und II.
Offizieller Projektstart war der 01.04.1999. Bis zu diesem Zeitpunkt war die exemplarische Durchführung einzelner Schlichtungen durch den Vereinsvorstand, das Bayer. Staatsministerium der Justiz und die beteiligten Institutionen ausdrücklich konsentiert.
Finanziert wurde das Projekt bis Ende 2010 zum Teil vom Freistaat Bayern. Seit 2011 ist der Verein auf Auflagen der Staatsanwaltschaften angewiesen.
Zielsetzung
des Vereins
(1)
Vermittlung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen
Der Verein
Ausgleich e.V. verfolgt das Ziel, die aus einer Straftat entstandenen Folgen
soweit wie möglich vor Abschluss des Strafverfahrens durch anwaltliche Schlichtung und
Wiedergutmachung zu bereinigen. Damit soll ein
Beitrag zur Überwindung einer Schwachstelle unseres herkömmlichen
Strafverfahrens geleistet werden, in dem die Belange des Opfers oftmals
nicht hinreichend berücksichtigt werden können. Häufig erhält das Opfer
keine effektive Wiedergutmachung des Schadens. Die Erfolgsaussichten eines
Zivilverfahrens sind gering, vor allem im Falle einer Inhaftierung des
Täters: Dieser ist zur Schadenswiedergutmachung in diesem Verfahrensstadium
weder gewillt noch in der Lage.
Durch die
Zwischenschaltung eines Schlichtungsverfahrens
soll dem Gedanken der Wiedergutmachung zum Erfolg verholfen werden.
Rechtlicher Anknüpfungspunkt hierfür ist der 1994 in das StGB aufgenommene
§ 46a, mit dem der Gesetzgeber dem Wiedergutmachungsgedanken ein stärkeres
Gewicht einräumen wollte. Die Vorschrift spielte jedoch in der Rechtspraxis
bisher keine allzu große Rolle.
Dabei kann im
Schlichtungsverfahren viel erreicht werden:
· Für das
Opfer einer Straftat eröffnet sich durch die Einschaltung eines neutralen
Schlichters die Chance, eine effektive Schadenswiedergutmachung zu
erreichen. Der Verletzte gelangt so auch aus seiner Rolle als bloßes
Beweismittel heraus. Die Schlichtung setzt eine persönliche Konfrontation
des Opfers mit dem Täter nicht voraus.
· Für die
Justiz ergeben sich keine Verfahrensverzögerungen: Vielmehr kann durch eine
Einigung im Schlichtungsverfahren eine Verkürzung der Hauptverhandlung,
sofern eine solche noch erforderlich sein sollte, erreicht werden.
· Unter
Umständen werden Freiheitsstrafen sogar entbehrlich oder können zumindest
verkürzt werden, so dass sich Entlastungseffekte für den Strafvollzug
einstellen.
· Für den
Täter eröffnet sich die Chance zu aktivem Schuldausgleich. Die
Wiedergutmachung kann zu einer milderen Sanktion führen. Sie erspart ggf.
eine belastende Hauptverhandlung oder eine existenzvernichtende
Inhaftierung. Die Konfrontation mit den Tatfolgen trägt dazu bei, dass der
Täter Schuld aufarbeitet und Verantwortung übernimmt. Es spricht Vieles
dafür, dass sich dies auf seine Bewährung positiv auswirkt.
· Für Zeugen
stellt eine Hauptverhandlung nicht selten eine psychische Belastung dar;
sie können ggf. "geschont" werden.
(2)
Verteilung von Geldern, die im Strafverfahren von der Justiz gesichert
wurden, an die Geschädigten
Ein weiteres
Aufgabenfeld des Ausgleich e.V. hat sich im Rahmen der Wirtschaftskriminalität eröffnet:
Die Verteilung von Geldern, die im Strafverfahren von der Justiz gesichert wurden, an die Geschädigten (in
Absprache mit Gericht und Staatsanwaltschaft). Typische Fallkonstellationen
sind hier z.B. Anlagebetrug und Ausschreibungsbetrug.
Zum praktischen
Hintergrund: Die Staatsanwaltschaften gehen vermehrt dazu über, bei
Beschuldigten in Wirtschaftsstrafverfahren Gelder zu arrestieren.
Diese - teilweise sehr hohen - Beträge sollen dann den Geschädigten als
Schadenswiedergutmachung zur Verfügung gestellt werden. Problematisch ist
dabei aber, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Strafgerichte die
Möglichkeit haben, diese Gelder an die Geschädigten zu verteilen. Dies ist
nicht primäre Aufgabe der Strafjustiz und auch vom zeitlichen Aufwand her
kaum zu leisten.
Im Gespräch mit
einer Anwaltskanzlei, die vorwiegend geschädigte Anleger vertritt, wurde
deutlich, dass in derartigen Fällen ein Wettlauf um die arrestierten
Gelder erfolgt, mit der Konsequenz, dass die Gelder entweder überhaupt
nicht freigegeben werden oder nach dem "Windhundprinzip" einzelne
Geschädigte bevorzugt werden. Die Staatsanwaltschaft kann hier - ohne sich
dessen bewusst zu sein - einzelne Geschädigte bevorzugen, in dem sie ihnen
über § 406 e StPO früher Akteneinsicht gewährt als anderen und so einen
Zeitvorsprung bei den Zivilgerichten verschafft.
Der
Grundgedanke, die Verhandlungen über die Verteilung der von der
Staatsanwaltschaft gesicherten Gelder durch einen neutralen
Schlichtungsanwalt durchführen zu lassen, wurde von allen Beteiligten
bislang positiv aufgenommen.
Zusammengefasst
hier ein kurzer Überblick über die beiden wichtigsten Aufgabenfelder des
Ausgleich e.V.:
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Vermittlung von
Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen
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Verteilung von Geldern, die im
Strafverfahren von der Justiz gesichert wurden, an die Geschädigten
(in Absprache mit Gericht
und Staatsanwaltschaft)
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Typische Delikte:
· Beleidigung
· Betrug
· Diebstahl
· Körperverletzung
· Sexualstraftaten
· Untreue
· Unterschlagung
· Unterhaltspflichtverletzungen
· alle
Delikte, bei denen finanzielle Ansprüche ausgelöst werden und bei denen
ein Geschädigter vorhanden ist
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Typische
Fallkonstellationen:
· Anlagebetrug
· Ausschreibungsbetrug
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