Arbeit der Schlichterinnen und Schlichter


(1) Kontaktaufnahme und Auftragsklärung

Als erstes klärt die Schlichterin/der Schlichter, ob die Beteiligten zu einer Teilnahme am Schlichtungsverfahren bereit sind. Sofern dies der Fall ist, prüft sie/er, ob die Mediation gemeinsam an einem Tisch oder in Form einer Shuttle-Mediation (bei der abwechselnd mit der einen und der anderen Seite verhandelt wird) durchgeführt werden soll. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Opfer meist kein Interesse daran haben, sich mit dem Täter an einen Tisch zu setzen und dies zur Voraussetzung ihrer Teilnahme an der Schlichtung machen.

(2) Interessen und Bedürfnisse der Beteiligten 

Die Schlichterin/Der Schlichter informiert sich über den Sachverhalt. Opfer und Täter/in schildern die Folgen der Tat jeweils aus ihrer Sicht. Anschließend werden beide Seiten nach ihren Interessen, Bedürfnissen und Wünschen gefragt; die Opferseite, was sie sich als Wiedergutmachung vorstellt, die Seite der/des Beschuldigten, was sie leisten kann und möchte.

(3)  Optionensammlung und Bewertung

Die verschiedenen Möglichkeiten werden gesammelt, anschließend bewertet und auf ihre Realisierbarkeit hin geprüft. Häufig werden in einer Vereinbarung geregelt:

  • Entschuldigung
  • Angebot eines Geständnisses in der Hauptverhandlung
  • Schmerzensgeld für immaterielle Schäden
  • Schadenswiedergutmachung
  • Kontaktverbot
  • Erbringung von Arbeitsleistungen für die/den Geschädigten
  • persönlicher Verzicht zugunsten anderer
  • Geldbuße an gemeinnützige Einrichtung
  • Erklärung, dass an der Strafverfolgung kein Interesse mehr besteht.

 (4) Schlichtungsvereinbarung

Das Ergebnis wird schriftlich in einer Vereinbarung festgehalten und von beiden Seiten unterschrieben. Schlichtungsvereinbarungen des Ausgleich e.V. können als vollstreckbare Urkunden im Sinne des § 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO erstellt werden. Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die/der Beschuldigte auch nach Abschluss des Strafverfahrens noch Zahlungen zu leisten hat.

(5) Abschlussbericht

Nach Abschluss der Schlichtung sendet die Schlichterin/der Schlichter die Vereinbarung an den Ausgleich e.V. Die beteiligten Stellen werden über das Ergebnis informiert.