Falleignung


Grundsätzlich sind alle Delikte, bei denen es eine Täter-Opfer-Konstellation gibt, zur Schlichtung geeignet. Pauschale Einschränkungen ergeben sich im Grundsatz weder aus der Art noch aus der Schwere des Delikts.

Voraussetzungen sind:

  • Freiwilligkeit der Beteiligten
  • Ansprechpartner auf der Opferseite
  • Übernahme der Verantwortung
  • kein Bagatelldelikt
  • Zuständigkeit eines bayerischen Gerichts

Freiwilligkeit

Sie ist zwingende Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren. Zum Zwecke der Schadenswiedergutmachung können sich Täter und Opfer durch eine Vertrauensperson bzw. einen Anwalt vertreten lassen.

Ansprechpartner auf der Opferseite

Handelt es sich bei dem Geschädigten um eine juristische Person oder einen Personenverband (z.B. eine Versicherung), kann nur mit Hilfe eines verhandlungsbevollmächtigten “Opfervertreters” eine verbindliche Vereinbarung erzielt werden.

Übernahme der Verantwortung

Für eine Schlichtung sind die Fälle geeignet, in denen der Beschuldigte die Tat ganz oder teilweise einräumt oder zumindest einsieht, dass er einen Schaden verursacht hat.

Kein Bagatelldelikt

Verfahren, die erfahrungsgemäß ohnehin über §§ 153 StPO oder im Strafbefehlsverfahren mit einer Geldstrafe erledigt werden, benötigen keine Schlichtung. Der Verein bearbeitet vorrangig Fälle, in denen dem Beschuldigten Freiheitsstrafe droht.

Bayerisches Gericht

Die Tätigkeit des AUSGLEICH e.V. beschränkt sich auf Fälle, bei denen die Anklage voraussichtlich bei einem bayerischen Gericht erfolgen wird.