Verein

Der AUSGLEICH e. V.

 

Historie des Vereins

Das Bayer. Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unterstützt ein von Prof. Dr. Schöch (LMU München) konzipiertes Modellprojekt „Wiedergutmachung im Strafverfahren über anwaltliche Schlichtungsstellen“ in den LG-Bezirken München I und II.

Offizieller Projektstart war der 01.04.1999. Bis zu diesem Zeitpunkt war die exemplarische Durchführung einzelner Schlichtungen durch den Vereinsvorstand, das Bayer. Staatsministerium der Justiz und die beteiligten Institutionen ausdrücklich konsentiert.

Finanziert wurde das Projekt bis Ende 2010 zum Teil vom Freistaat Bayern. Seit 2011 ist der Verein auf Auflagen der Staatsanwaltschaften angewiesen.

Zielsetzung des Vereins

(1) Vermittlung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen

Der Verein Ausgleich e.V. verfolgt das Ziel, die aus einer Straftat entstandenen Folgen soweit wie möglich vor Abschluss des Strafverfahrens durchanwaltliche Schlichtung und Wiedergutmachung zu bereinigen. Damit soll ein Beitrag zur Überwindung einer Schwachstelle unseres herkömmlichen Strafverfahrens geleistet werden, in dem die Belange des Opfers oftmals nicht hinreichend berücksichtigt werden können. Häufig erhält das Opfer keine effektive Wiedergutmachung des Schadens. Die Erfolgsaussichten eines Zivilverfahrens sind gering, vor allem im Falle einer Inhaftierung des Täters: Dieser ist zur Schadenswiedergutmachung in diesem Verfahrensstadium weder gewillt noch in der Lage.

Durch die Zwischenschaltung eines Schlichtungsverfahrens soll dem Gedanken der Wiedergutmachung zum Erfolg verholfen werden. Rechtlicher Anknüpfungspunkt hierfür ist der 1994 in das StGB aufgenommene § 46a, mit dem der Gesetzgeber dem Wiedergutmachungsgedanken ein stärkeres Gewicht einräumen wollte. Die Vorschrift spielte jedoch in der Rechtspraxis bisher keine allzu große Rolle.

Dabei kann im Schlichtungsverfahren viel erreicht werden:

· Für das Opfer einer Straftat eröffnet sich durch die Einschaltung eines neutralen Schlichters die Chance, eine effektive Schadenswiedergutmachung zu erreichen. Der Verletzte gelangt so auch aus seiner Rolle als bloßes Beweismittel heraus. Die Schlichtung setzt eine persönliche Konfrontation des Opfers mit dem Täter nicht voraus.

 

· Für die Justiz ergeben sich keine Verfahrensverzögerungen: Vielmehr kann durch eine Einigung im Schlichtungsverfahren eine Verkürzung der Hauptverhandlung, sofern eine solche noch erforderlich sein sollte, erreicht werden.

 

· Unter Umständen werden Freiheitsstrafen sogar entbehrlich oder können zumindest verkürzt werden, so dass sich Entlastungseffekte für den Strafvollzug einstellen.

 

· Für den Täter eröffnet sich die Chance zu aktivem Schuldausgleich. Die Wiedergutmachung kann zu einer milderen Sanktion führen. Sie erspart ggf. eine belastende Hauptverhandlung oder eine existenzvernichtendeInhaftierung. Die Konfrontation mit den Tatfolgen trägt dazu bei, dass der Täter Schuld aufarbeitet und Verantwortung übernimmt. Es spricht Vieles dafür, dass sich dies auf seine Bewährung positiv auswirkt.

 

· Für Zeugen stellt eine Hauptverhandlung nicht selten eine psychische Belastung dar; sie können ggf. „geschont“ werden.

 

(2) Verteilung von Geldern, die im Strafverfahren von der Justiz gesichert wurden, an die Geschädigten

Ein weiteres Aufgabenfeld des Ausgleich e.V. hat sich im Rahmen derWirtschaftskriminalität eröffnet: Die Verteilung von Geldern, die im Strafverfahren von der Justiz gesichert wurden, an die Geschädigten (in Absprache mit Gericht und Staatsanwaltschaft). Typische Fallkonstellationen sind hier z.B. Anlagebetrug und Ausschreibungsbetrug.

Zum praktischen Hintergrund: Die Staatsanwaltschaften gehen vermehrt dazu über, bei Beschuldigten in Wirtschaftsstrafverfahren Gelder zu arrestieren. Diese – teilweise sehr hohen – Beträge sollen dann den Geschädigten als Schadenswiedergutmachung zur Verfügung gestellt werden. Problematisch ist dabei aber, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Strafgerichte die Möglichkeit haben, diese Gelder an die Geschädigten zu verteilen. Dies ist nicht primäre Aufgabe der Strafjustiz und auch vom zeitlichen Aufwand her kaum zu leisten.

Im Gespräch mit einer Anwaltskanzlei, die vorwiegend geschädigte Anleger vertritt, wurde deutlich, dass in derartigen Fällen ein Wettlauf um die arrestiertenGelder erfolgt, mit der Konsequenz, dass die Gelder entweder überhaupt nicht freigegeben werden oder nach dem „Windhundprinzip“ einzelne Geschädigte bevorzugt werden. Die Staatsanwaltschaft kann hier – ohne sich dessen bewusst zu sein – einzelne Geschädigte bevorzugen, in dem sie ihnen über § 406 e StPO früher Akteneinsicht gewährt als anderen und so einen Zeitvorsprung bei den Zivilgerichten verschafft.

Der Grundgedanke, die Verhandlungen über die Verteilung der von der Staatsanwaltschaft gesicherten Gelder durch einen neutralen Schlichtungsanwalt durchführen zu lassen, wurde von allen Beteiligten bislang positiv aufgenommen.

 

Zusammengefasst hier ein kurzer Überblick über die beiden wichtigsten Aufgabenfelder des Ausgleich e.V.:

Vermittlung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen

Verteilung von Geldern, die im Strafverfahren von der Justiz gesichert wurden, an die Geschädigten

(in Absprache mit Gericht und Staatsanwaltschaft)

Typische Delikte:

 

· Beleidigung

· Betrug

· Diebstahl

· Körperverletzung

· Sexualstraftaten

· Untreue

· Unterschlagung

· Unterhaltspflichtverletzungen

· alle Delikte, bei denen finanzielle Ansprüche ausgelöst werden und bei denen ein Geschädigter vorhanden ist

 

Typische Fallkonstellationen:

· Anlagebetrug

· Ausschreibungsbetrug